Tarife

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Vorwort

  1. Dieser Tarif gilt für den öffentlichen Hafen in Hamm
  2. Gemäß Landeswassergesetz für das Land NW (§ 38) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 werden Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe dieses Tarifs erhoben.
  3. Die Leistungen und Entgelte der Eichaufnehmer sind Bestandteil dieses Tarifs.
  4. Hafengeld, Ufergeld und Entgelte für Eichaufnahmen sind Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Dieser Tarif tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 an in Kraft.
Tarifänderungen werden in Form von Nachträgen bzw. Rundschreiben bekannt gegeben.

Allgemeine Bedingungen

  1. Hafengeld wird für den ununterbrochenen Aufenthalt von Wasserfahrzeugen im Hafen erhoben, und zwar für jede angefangene Zeiteinheit von 7 Kalendertagen.
  2. Für Fahrzeuge, die nur für 2 Tage hafengeldpflichtig wurden und im Hafen geladen oder gelöscht werden, halbiert sich das Hafengeld.
  3. Befreit von Hafengeld sind:
    a) Güterschiffe während der Lade- und Löschzeit.
    b) Wasserfahrzeuge, die der Bundesrepublik Deutschland gehören und ausschließlich für deren Rechnung tätig sind, sofern ihre Tätigkeit ausschließlich aufsichts- oder wasserbaulichen Zwecken dient.
    c) Wasserfahrzeuge, solange sie den Hafen nach Beendigung der Lade- oder Löschgeschäfte wegen einer Schifffahrtssperre nicht verlassen können.
  4. Bei der Hafengeldberechnung werden die Tragfähigkeitstonnen zu Grunde gelegt.
  5. Hafengeld ist vom Eigentümer eines Wasserfahrzeuges zu zahlen.
  6. Ufergeld wird für jede Tonne umgeschlagenen Gutes, das über das Ufer ein- oder ausgeladen wird, erhoben.
  7. Bei der Ufergeldberechnung ist das Bruttogewicht der Güter nach Abgaben in den Fracht- oder Ladepapieren zu Grunde zu legen.
  8. Die Einstufung der Güter wird nach dem Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen - in der jeweils gültigen Fassung - vorgenommen.
  9. Bei Mischladungen ist für die gesamte Ladung der Tarif für das Gut der höchsten Güterklasse anzuwenden, sofern nicht das Gewicht der Güter getrennt nach Güterklassen nachgewiesen wird.
  10. Es bestehen die Güterklassen I bis VI. Darüber hinaus gibt es teilweise Ausnahmeregelungen.
  11. Ufergeld ist von demjenigen zu zahlen, der im Hafen Güterumschlag durchführt.
  12. Der Schuldner ist verpflichtet, der Hafenverwaltung die für die Ufer- und Hafengelderhebung notwendigen Auskünfte unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen.
  13. Entgelte für Eichaufnahmen sind vom Auftraggeber zu zahlen.
  14. Hafengeld, Ufergeld und Entgelte für Eichaufnahmen werden mit Rechnungsstellung fällig.

Hafengeld

1.
Beim Aufenthalt von Güterschiffen im Hafen:

0,03 €/t Tragf.

2. Beim Aufenthalt von schwimmenden Anlagen und Geräten, Schwimmkörpern und sonstigen nicht auf Tragfähigkeit geeichten Wasserfahrzeugen von mehr als 2 Tagen im Hafen: 15,92 € Pauschal

Ufergeld

1.

Ufergeld-Regelsätze



für Güter der Güterklasse  I/II 0,63 €/t

für Güter der Güterklasse  III/IV 0,46 €/t

für Güter der Güterklasse      V

0,34 €/t


für Güter der Güterklasse      VI 0,28 €/t
 

2.

Ufergeld-Ausnahmesätze



für Getreide (Nr. 0110, 0120, 0130, 0140, 0150, 0190) 0,29 €/t

für Zement (Nr. 6411) 0,25 €/t

für Gas-, Heiz- und Dieselöl (Nr. 3251, 3552, 3270)

0,37 €/t


für Kies und Sand (Nr. 6120) 0,22 €/t

für Steinkohle/-koks (Nr. 2110, 2130) 0,23 €/t

Entgelte für Eichaufnahmen


Tarif I


07:00 - 16:30 Uhr


 


€ / Eiche

Volleiche

31,84

Zwischeneiche

15,92

Zweitschrift

  5,97

Wartezeiten sowie An- und / oder Abfahrten, die außerhalb der Dienstzeiten des Eichaufnehmers liegen, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Der z. Z. gültige Verrechnungssatz beträgt 56,91 €/Std. Die Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von 15 Minuten.


In der Regel können Eichen nur während der Dienstzeit des Eichaufnehmers (s. unten) aufgenommen werden.

 

Eichen, die an Werktagen außerhalb der Dienstzeit aufgenommen wer-den sollen, müssen spätestens bis 15.00 Uhr (freitags bis 13.00 Uhr) beim Eichaufnehmer angemeldet worden sein.

 

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen können Eichen nur aufgenommen werden, wenn spätestens am Vortag bis 12.00 Uhr eine Terminabsprache mit dem Eichaufnehmer stattgefunden hat.

 

Nach 19.00 Uhr können keine Eichen aufgenommen werden.

Dienstzeit des Eichaufnehmers:

 

Montag - Donnerstag: 7.00 Uhr - 16.30 Uhr
Freitag:  

7.00 Uhr - 15.00 Uhr

 

 

 

Anlage 1 zum Tarif über Hafen- Ufergeld und Eichentgelte

Güterart

Güternummer

Güterklasse

Bauxit 4530

VI

Benzin 3210 I
Bleche (aus Stahl) 5410 IV
Braunkohle/-koks, Mischkohle 2200

VI

Chromerz, Bleierz, Zinkerz 4590 VI
Dünger (chem.) 7200 V
Eisenerz 4100

VI

Futtermittel 1700 V
Getreidemehl 1610 IV
Hochofensplitt/-schacke 6150

VI

Holz (roh) 0550 V
Leim 8963 III
Magnesit 6395

V

Ölsaaten, Ölfrüchte 1811 III
Petroleum, Kerosin 3230 III
Petrolkoks 3491

VI

Rutil-, Zirkonsand 4590 VI
Salpetersäure 8192 V
Schamottebruch 6924

VI

Schlackensand 6150 VI
Schutt 6396 VI
Speiseöl 1450

II

Stahlrohre 5510 IV
Steine, Marmor 6320 V
Steinsplitt 6312

VI

Walzdraht 6350 IV
Zellulose 8410 IV
Zementklinker 6412

V

Tarife Hafenbahn

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