Buchstaben aus Holz die das Wort ,,FAQ" ergeben

Fragen zur Heiz- und Nebenkostenabrechnung

Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen zu diesen Themen:

  • Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Eigentümers
  • abrechenbaren Kosten und Jahresabrechnung
  • Messgeräten, Eichfristen und Instandhaltung
  • Funktechnik und Verbrauchserfassung
  • unterjähriger Verbrauchsinformation
  • Schätzungen und fehlenden Verbrauchswerten
  • Aufteilung der CO2-Kosten

Allgemeines

Der abrechnungsSERVICE rechnet ausschließlich Heiz- und Nebenkosten nach Heizkostenverordnung (HKVO) ab. Es werden also alle Energiekosten der Heiztherme oder Wärmepumpe, sowie Kalt- und Abwasser (wenn vorhanden) und alle damit zusammenhängenden Nebenkosten abgerechnet. z.B. Heizungswartung, Schornsteinfeger und Betriebsstrom.

Die Stadtwerke Hamm bieten keine allgemeine Nebenkostenabrechnung an (im Sinne von Gebäudeversicherungen, Grundsteuer, Müllgebühren oder ähnliche). Diese erfolgt weiterhin separat durch den Eigentümer bzw. Hausverwalter.

Personenanzahl in der Jahresrechnung

Die Kalt- und Abwasserberechnung kann, wenn keine separaten Zähler vorhanden sind, nach den dort wohnenden Personen verteilt werden. Es gelten die dort wohnhaften Personen. Ein Dauerbesuch kann nicht berücksichtigt werden. Die Meldung an SWH erfolgt ausschließlich über den Eigentümer.

Warum wurde meine Heizkostenrechnung geschätzt? Warum erfolgt eine Abrechnung nach Quadratmetern. Gründe dafür können sein:

  • Der Zähler ist eichungültig
  • Der Zähler oder das Gateway ist defekt
  • Der Mindestableseanteil von 75% wurde nicht erreicht.

Nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist der Verbrauch zu schätzen, wenn eine Ablesung nicht möglich war oder wenn Messgeräte defekt waren. Nach zwei vergeblichen Ableseversuchen ist eine Einschätzung des Verbrauchs zulässig, die entweder nach vergleichbaren Räumen oder dem prozentualen Vorjahresanteil erfolgt.

Die Heizgradtage / Gradtagszahlen dienen der Schätzung. Sie spiegeln den Verbrauch für die heizintensiven Monate wider. Bei einer Schätzung wird somit berücksichtigt, dass im Januar deutlich mehr geheizt wird als in den Sommermonaten.

Messgeräte, Funkgeräte und Ablesung

Elektronische Heizkostenverteiler (EHKV) werden direkt am Heizkörper montiert. Sie werden auf die Heizkörpergröße ausgelegt und erfassen elektronisch die Wärmeabgabe. Die Daten werden intern wöchentlich oder 14tägig gespeichert.

Wärmemengenzähler (WMZ) erfassen die Gesamtmenge der Wärme die über einen ganzen Heizungsstrang abgegeben wird. Dazu wird Temperaturdifferenz und Volumenstrom von Vor-und Rücklauf erfasst. Die Anzeige erfolgt in Kilowattstunden (kWh) bzw. Megawattstunden (MWh).

 

 

 

Bei Funksystemen ist kein Betreten der Wohnung erforderlich. Die Funkablesung erfolgt entweder mit mobilen Empfangsgeräten von außerhalb der Wohnung oder mit im Treppenhaus montierten Funk-Datensammlern (Gateway). Fernablesungen sind ab dem 01.01.2027 Pflicht.

Sie können monatlich die Werte speichern und werden zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) an den Dienstleister übermittelt. Für gewöhnlich werden die Daten einmal im Jahr zur Abrechnung abgefragt. Findet während des laufenden Monats ein Mieterwechsel statt, muss die Zwischenablesung rechtzeitig angekündigt und durch den Eigentümer separat beauftragt werden.

Liegt keine verbrauchsabhängige Messung vor, wird der Verbrauch über ein nach HKVO anerkanntes Berechnungsverfahren (Heizgradtage) ermittelt.

Bei fehlender Funkverbindung erfolgt eine manuelle Ablesung vor Ort.

Der Eigentümer hat einen Kauf-/Mietvertrag mit dem Messdienstleister. Wird innerhalb der Eich-/Mietdauer die Funktionsfähigkeit der Messgeräte angezweifelt, kann bzw. muss der Eigentümer selbst einen Auftrag zur Prüfung an den Dienstleister erteilen. Wird ein Defekt am Gerät festgestellt, haftet der Dienstleister und tauscht das Gerät. Wird kein Defekt festgestellt, zahlt der Auftraggeber (Eigentümer) die Prüfung.

Messgeräte für Heizung und Wasser sind durch entsprechende Sicherungen vor unbefugten Eingriffen geschützt. Manipulationsversuche sind strafbar und können nach § 263 des Strafgesetzbuchs als Betrug bzw. versuchter Betrug geahndet werden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung führen alle Manipulationsversuche zu erhöhten Verbrauchsanzeigen. Elektronische Heizkostenverteiler erkennen Versuche einer äußeren Beeinflussung und zeigen Fehlermeldungen an. Es gibt keine Manipulationsmöglichkeiten, mit denen die Verbrauchsanzeige gesenkt werden kann.

Mieter in Gebäuden mit fernauslesbaren Messgeräten haben seit 2022 das Recht auf eine monatliche, unterjährige Verbrauchsinformation (UVI). Ab 2027 gilt die generelle Pflicht zur Bereitstellung der UVI. Die UVI dient für Mieter ausschließlich zur Information und ersetzt nicht die jährliche Heizkostenabrechnung. Sie muss mindestens folgende Informationen beinhalten:

  • Verbrauchswerte des jeweiligen Vormonats für Heizenergie in Kilowattstunde (kWh)
  • Warmwasserverbrauch des jeweiligen Vormonats in kWh
  • Werte für durchschnittlichen Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittnutzers
  • Vergleich mit Verbrauch der Bewohner im Vormonat und im entsprechenden Monat des Vorjahres

Die UVI wird über ein Online-Portal vom Dienstleister zur Verfügung gestellt. Der Eigentümer bekommt vom Dienstleister den Master-Zugang. Der Zugang für Mieter zu jeweiligen Wohnungsmesswerten wird ausschließlich vom Eigentümer verwaltet.

CO2-Kosten Aufteilung

Die CO2-Kosten sind als gesetzliche Abgabe ein Preisbestandteil der Brennstoffkosten, die der Versorgerrechnung zu entnehmen sind.

Der Mieter kann z.B. bei einer schlechten Wärmeisolierung und somit hohen CO2-Kosten einen bestimmten Anteil beim Vermieter einfordern. Hierzu gibt es ein Stufenmodell, das besagt je höher die prozentualen CO2-Kosten, umso höher sind die Kosten, die sich der Mieter vom Vermieter erstatten lassen kann. Die Höhe der von den Mietern zu tragenden CO2-Kosten richtet sich in erster Linie nach dem CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Bei der Einordnung wird das 10-Stufen-Modell herangezogen.

Anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes werden die CO2-Kosten künftig, mit Hilfe des 10-Stufen-Modells, entsprechend den Verantwortungsbereichen, also zwischen Mietern und Vermietern, aufgeteilt. Je mehr CO2 pro Quadratmeter im Abrechnungszeitraum ausgestoßen wurde, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.

Der Mieter muss sich nach Erhalt seiner Jahresabrechnung, in der die individuellen CO2-Kosten ausgewiesen werden, an den Eigentümer wenden. Der enthaltene Eigentümeranteil muss im Innenverhältnis vom Eigentümer an den Mieter ausgeglichen werden.

Ja, es wird jährlich eine Neuberechnung, auf Basis der CO2-Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche, der entstandenen CO2-Kosten und anderer Faktoren vorgenommen.

Technische Vorgaben und Ausstattungspflichten

Seit dem 01.01.2026 gilt die Pflicht zur Ausstattung mit fernauslesbaren Funkmessgeräten, sowohl bei Neuausstattung als auch beim turnusmäßigen Eichaustausch. Bis spätestens 31.12.2026 müssen alle Wohngebäude mit Funkmessgeräten ausgestattet sein, um die Vorgabe zur UVI der HKVO zu erfüllen.

Für die Einhaltung der Eichpflicht bzw. den Austausch nach Ende der Betriebslebensdauer ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich.