Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Eigentümers
Da der Eigentümer bzw. Verwalter Rahmenvertragspartner ist und die Stadtwerke Hamm in seinem Auftrag die Abrechnung gegenüber den Mietern durchführt, können Änderungen abrechnungsrelevanter Daten nur von diesem akzeptiert werden.
Dies betrifft zum Beispiel:
- Anzahl Bewohner je Wohneinheit
- Baumaßnahmen und Änderungen in den m2 (Auswirkung auf Grundkosten)
- Einzelne Wohneinheiten wurden von der Zentralheizung getrennt oder hinzugefügt
Im Zuge des Rahmenvertragsabschlusses werden die Mieter-Erstaufträge durch die Stadtwerke Hamm erstellt und an den Eigentümer übergeben. Dieser hat die Pflicht, den Mieter über den abrechnungsSERVICE aufzuklären, die Unterschriften seiner Mieter einzuholen und die Verträge gesammelt an die Stadtwerke zurückzuübergeben. Für Mieterwechsel steht der Folgevertrag hier zum Download bereit. Der Folgevertrag ist dem neuen Mieter vom Eigentümer bereitzustellen und unterschrieben an die Stadtwerke Hamm (Kundenservice) zu übergeben.
In dem Fall tritt der Eigentümer stellvertretend als Abrechnungsempfänger in den Vertrag ein und muss die Weiterberechnung der Heiz- und Nebenkosten im Innenverhältnis klären.
Kosten und Jahresabrechnung
Der SWH abrechnungsSERVICE erstellt die Heiz- und Wasserkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung (HKVO). Berücksichtigt werden die Energie- beziehungsweise Brennstoffkosten der Zentralheizung oder Wärmepumpe sowie die damit verbundenen umlagefähigen Betriebskosten. Dazu gehören beispielsweise Betriebsstrom, Heizungswartung, Schornsteinfeger beziehungsweise Immissionsmessung, die Miete von Verbrauchserfassungsgeräten und die Abrechnungskosten selbst.
Zudem können Kalt- und Abwasserkosten in die Abrechnung aufgenommen werden. Hierzu werden Eigentümer durch die SWH Anfang Juni, rechtzeitig vor der Erstellung der Jahresabrechnung, per Mail kontaktiert und zur Einreichung aller weiterberechnungsfähigen Rechnungen aufgefordert.
Wichtig: Eine allgemeine Betriebskostenabrechnung, zum Beispiel für Gebäudeversicherung, Grundsteuer oder Müllgebühren, gehört nicht zum Leistungsumfang. Diese Kosten muss der Eigentümer oder die Hausverwaltung eigenständig separat abrechnen.
Mit der Informationsrechnung wird der Eigentümer transparent über den angefallenen Gesamtverbrauch und alle weiterberechneten Kosten der Liegenschaft informiert. Diese Aufstellung dient nur der Information und stellt keine Zahlungsaufforderung dar!
Die Kalt- und Abwasserberechnung kann, wenn keine separaten Zähler vorhanden sind, nach den dort wohnenden Personen verteilt werden. Es gelten die dort wohnhaften Personen. Ein Dauerbesuch kann nicht berücksichtigt werden. Die Meldung an SWH erfolgt ausschließlich über den Eigentümer.
Der Grundkostenanteil von i.d.R. 30% fällt auch bei Leerstandswohnungen an und wird gemäß HKVO durch den Eigentümer getragen.
Unterschiede bei den Heizkosten entstehen vor allem durch das individuelle Heiz- und Lüftungsverhalten. Zusätzlich beeinflussen die Lage der Wohnung im Gebäude und das Heizverhalten der Bewohner angrenzender Wohnungen den jeweiligen Wärmebedarf.
Messgeräte, Eichfristen und Instandhaltung
Für die Einhaltung der Eichpflicht bzw den Austausch nach Ende der Betriebslebensdauer ist der Gebäudeeigentümer verantwortlich. Details zu Laufzeiten und Wechselintervallen können Sie Ihrem separaten Kauf- oder Mietvertrag über die Messgeräte vom Messdienstleister entnehmen.
Das Vertragsverhältnis zur Gerätemiete besteht direkt zwischen Gebäudeeigentümer und Messdienstleister; daher liegt die Verantwortung zur Einhaltung der Eichgültigkeit beim Eigentümer. Der Dienstleister schreibt den Eigentümer im letzten Jahr der Eichgültigkeit an und bietet per Vertragsfortsetzung den Austausch der Messgeräte an. Der Gebäudeeigentümer beauftragt den Eichaustausch.
Funkgeräte, Ausstattung und Ablesung
Seit dem 01.01.2026 gilt die Pflicht zur Ausstattung mit fernauslesbaren Funkmessgeräten, sowohl bei Neuausstattung als auch beim turnusmäßigen Eichaustausch. Bis spätestens 31.12.2026 müssen alle Wohngebäude mit Funkmessgeräten ausgestattet sein, um die Vorgabe zur UVI der HKVO zu erfüllen. Zur Abstimmung des Geräteaustausches wird der Gebäudeeigentümer rechtzeitig vom Messdienstleister kontaktiert.
Der Messdienstleister bietet bzw. kündigt den Austausch alter Messgeräte zu Funkmessgeräten rechtzeitig bei Eigentümer und Mieter an. Wird der Austausch verweigert, muss der abrechnungsSERVICE abgelehnt bzw gekündigt werden, da ohne Funkzähler ab 2027 nicht mehr rechtskonform abgerechnet werden kann.
Sie können monatlich die Werte speichern und werden zur Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (UVI) an den Dienstleister übermittelt. Für gewöhnlich werden die Daten einmal im Jahr zur Abrechnung abgefragt. Findet während des laufenden Monats ein Mieterwechsel statt, muss die Zwischenablesung rechtzeitig angekündigt und durch den Eigentümer separat beauftragt werden.
Liegt keine verbrauchsabhängige Messung vor, wird der Verbrauch über ein nach HKVO anerkanntes Berechnungsverfahren (Heizgradtage) ermittelt.
Bei fehlender Funkverbindung erfolgt eine manuelle Ablesung vor Ort.
Der Eigentümer hat einen Kauf-/Mietvertrag mit dem Messdienstleister. Wird innerhalb der Eich-/Mietdauer die Funktionsfähigkeit der Messgeräte angezweifelt, kann bzw. muss der Eigentümer selbst einen Auftrag zur Prüfung an den Dienstleister erteilen. Wird ein Defekt am Gerät festgestellt, haftet der Dienstleister und tauscht das Gerät. Wird kein Defekt festgestellt, zahlt der Auftraggeber (Eigentümer) die Prüfung.
Messgeräte für Heizung und Wasser sind durch entsprechende Sicherungen vor unbefugten Eingriffen geschützt. Manipulationsversuche sind strafbar und können nach § 263 des Strafgesetzbuchs als Betrug bzw. versuchter Betrug geahndet werden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung führen alle Manipulationsversuche zu erhöhten Verbrauchsanzeigen. Elektronische Heizkostenverteiler erkennen Versuche einer äußeren Beeinflussung und zeigen Fehlermeldungen an. Es gibt keine Manipulationsmöglichkeiten, mit denen die Verbrauchsanzeige gesenkt werden kann.
Unterjährige Verbrauchsinformation
Mieter in Gebäuden mit fernauslesbaren Messgeräten haben seit 2022 das Recht auf eine monatliche, unterjährige Verbrauchsinformation (UVI). Ab 2027 gilt die generelle Pflicht zur Bereitstellung der UVI. Die UVI dient für Mieter ausschließlich zur Information und ersetzt nicht die jährliche Heizkostenabrechnung. Sie muss mindestens folgende Informationen beinhalten:
- Verbrauchswerte des jeweiligen Vormonats für Heizenergie in Kilowattstunde (kWh)
- Wasserverbrauch des jeweiligen Vormonats in kWh
- Werte für durchschnittlichen Verbrauch eines vergleichbaren Durchschnittnutzers
- Vergleich mit Verbrauch der Bewohner im Vormonat und im entsprechenden Monat des Vorjahres
Die UVI wird über ein Online-Portal vom Dienstleister zur Verfügung gestellt. Der Eigentümer bekommt vom Dienstleister den Master-Zugang. Der Zugang für Mieter zu jeweiligen Wohnungsmesswerten wird ausschließlich vom Eigentümer verwaltet.
VIVAWEST UVI-Portal für Vermieter:
https://vermieter.uvi-portal.de/login
TECHEM UVI-Portal für Vermieter:
https://www.techem.com/de/de/immobilienservices/das-kundenportal
Geschätzte Verbräuche und Abrechnung nach Quadratmetern
Beispiele:
- Der Zähler ist eichungültig
- Der Zähler oder das Gateway ist defekt
- Der Mindestableseanteil von 75% wurde nicht erreicht.
Nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist der Verbrauch zu schätzen, wenn eine Ablesung nicht möglich war oder wenn Messgeräte defekt waren. Nach zwei vergeblichen Ableseversuchen ist eine Einschätzung des Verbrauchs zulässig, die entweder nach vergleichbaren Räumen oder dem prozentualen Vorjahresanteil erfolgt.
Die Heizgradtage / Gradtagszahlen dienen der Schätzung. Sie spiegeln den Verbrauch für die heizintensiven Monate wider. Bei einer Schätzung wird somit berücksichtigt, dass im Januar deutlich mehr geheizt wird als in den Sommermonaten.
CO2-Kosten und Kostenaufteilung
Die CO2-Kosten sind als gesetzliche Abgabe ein Preisbestandteil der Brennstoffkosten, die der Versorgerrechnung zu entnehmen sind.
Der Vermieter muss sich ggf. an den CO2-Kosten beteiligen, d.h. der Mieter kann z.B. bei einer schlechten Wärmeisolierung und somit hohen CO2-Kosten einen bestimmten Anteil beim Vermieter einfordern. Die Höhe der von Ihnen zu tragenden CO2-Kosten richtet sich in erster Linie nach dem CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche. Bei der Einordnung wird das 10-Stufen-Modell herangezogen.
Der Mieter muss sich nach Erhalt seiner Jahresabrechnung, in der die individuellen CO2-Kosten ausgewiesen werden, an den Eigentümer wenden. Der enthaltene Eigentümeranteil muss im Innenverhältnis vom Eigentümer an den Mieter ausgeglichen werden.
Anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes werden die CO2-Kosten künftig, mit Hilfe des 10-Stufen-Modells, entsprechend den Verantwortungsbereichen, also zwischen Mietern und Vermietern, aufgeteilt. Je mehr CO2 pro Quadratmeter im Abrechnungszeitraum ausgestoßen wurde, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.
Der Gesetzgeber spricht von der Gesamtwohnfläche. Was zu diesen Flächen gehört, definiert die Wohnflächenverordnung oder die DIN 277. Im Zweifelsfall ist die Wohnfläche die Summe der in Ihren Mietverträgen enthaltenen Flächen. Als Grundlage für die Heiz- und Nebenkostenabrechnung zieht die Stadtwerke ausschließlich vom Gebäudeeigentümer gemachte und im Rahmenvertrag festgehaltene Angaben heran. Veränderungen der Gebäudefläche sind vom Eigentümer mitzuteilen.
Ja, es wird jährlich eine Neuberechnung, auf Basis der CO2-Emissionen je Quadratmeter Wohnfläche, der entstandenen CO2-Kosten und anderer Faktoren vorgenommen.
