Fragen rund um den trinkwasserCHECK

Um Ihnen einwandfreies Trinkwasser zu liefern, überwacht und kontrolliert die Energie- und Wasserversorgung Hamm (EWV) die Qualität im eigenen Versorgungsnetz. Sobald das Wasser in die private oder gewerbliche Hausinstallation einfließt, endet unsere Zuständigkeit (ab TW-Zähler) und die Verantwortung der Gebäudeeigentümer:innen oder Betreiber:innen beginnt.

Verpflichtungen und Anforderungen von Vermieter:innen oder Betreiber:innen einer Trinkwasseranlage gehen in erster Linie aus folgenden Verordnungen hervor:

Trinkwasserverordnung TrinkwV
Zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität unterliegen bestimmte Objekte und Trinkwasserinstallationen einer gesetzlichen Untersuchungspflicht auf Legionellen im Warmwasser - einhergehend mit einer Beprobung.

Verkehrssicherungspflicht (Gebrauchserhaltungspflicht)
Die Verkehrssicherungspflicht (Gebrauchserhaltungspflicht) oder Betreiber:innenpflichten bei haustechnischen Anlagen sind vielen Vermieter:innen und Hauseigentümer:innen nur unzureichend bekannt.

BGB § 823 Abs. 1: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Arbeitsstättenverordnung § 3a
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

(1) „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. An vorhandenen Wasserentnahmestellen ist dem Arbeitnehmer einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung zu stellen von dem kein Gesundheitsrisiko ausgeht.“

Das Trinkwasser in Hamm unterliegt strengen Qualitätskontrollen und muss nicht nur von den Stadtwerken Hamm ständig geprüft werden, sondern ist - unter bestimmten Voraussetzungen - auch in den Rohrleitungen des Gebäudes auf Legionellen zu untersuchen. In Deutschland erkranken jedes Jahr tausende Menschen an Legionellose, der sogenannten „Legionärskrankheit“. Einige von ihnen sterben infolge der stark verlaufenden Erkrankung.

Symptome der so genannten „Legionärskrankheit“ sind Schüttelfrost, Fieber, Erbrechen und Gliederschmerzen. In extremen Fällen kann es auch zu Lungenentzündungen und Nierenversagen kommen. Auf den ersten Blick wird eine Legionelleninfektion häufig mit einer Grippe verwechselt. Klarheit schafft erst ein Abstrich mit anschließender Laboruntersuchung.

Trinkwasser ist ein wertvolles Gut und unterliegt in Deutschland strengsten Qualitätskontrollen. Nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung müssen Trinkwasserleitungen unter bestimmten Voraussetzungen alle drei Jahre, bei Gebäuden mit dauerhaft wechselndem Publikumsverkehr sogar jährlich auf Legionellen untersucht werden.

Immerhin 15 % der von uns untersuchten Proben überschreiten den von der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Wert und stellen damit eine potenzielle Gefahrenquelle für die Bewohner: innen und Nutzer:innen dieser Gebäude dar!

Wenn Teile der Warmwasserversorgung über einen längeren Zeitraum nicht mit heißem Wasser (55 °C – 63 °C) durchgespült werden, können sich Legionellen optimal vermehren. Auch bei stagnierendem Wasser in Rohrleitungssystemen, z. B. bei leerstehenden Wohnungen, aber auch bei Leitungen, die stumpf enden und bei denen möglicherweise früher vorhandene Zapfstellen stillgelegt wurden. Solche Situationen gilt es grundsätzlich zu vermeiden.

Die Legionellengefahr verringert sich, wenn die Warmwasser-Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben wird. Insbesondere sind die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhalten. Der gesamte Warmwasserinhalt in den Rohrleitungen sollte mindestens bei 55 °C liegen. Im Warmwasserspeicher bei 60 °C. Leitungsabschnitte mit dauerhaft stehendem lauwarmem Wasser und Totstrecken sind unbedingt zu vermeiden.

Wenn Warmwasseranlagen nach den anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, ist die Legionellengefahr für die Bewohner:innen gering. Nach längerer Abwesenheit ist es dennoch ratsam, in den Leitungen abgestandenes Wasser so lange ungenutzt abfließen zu lassen, bis wieder frisches heißes Wasser kommt (z. B., um das Einatmen von Sprühnebel in der Dusche zu vermeiden).

Die Verordnung gilt für Speicher-Trinkwassererwärmer und zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder mit mehr als drei Litern Wasser in der Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitesten entfernten Entnahmestelle. Das ist meist ab Dreifamilienhäusern der Fall. Die Zirkulationsleitung wird hierbei nicht mitgerechnet. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Prüfpflicht ausgenommen.

Der Durchmesser der Warmwasserleitung sollte bekannt sein, um daraus den Wasserinhalt berechnen zu können. Typischerweise beträgt der Rohrdurchmesser in Mehrfamilienhäusern ¾ Zoll, was einem Außendurchmesser von 27 Millimetern entspricht. Seltener - und dann nur in kleinen Gebäuden - sind ½ Zoll-Rohre mit einem Außendurchmesser von 19 Millimetern anzutreffen.

Aus der Leitungslänge zwischen dem Austritt am Warmwasserbereiter und der am weitesten entfernten Entnahmestelle lässt sich der Wasserinhalt der Rohrleitung berechnen. Pro Meter Wasserleitung können diese Durchschnittswerte verwendet werden:

1 Zoll Rohr (Außendurchmesser 33 mm) = 0,49 l/m
¾ Zoll Rohr (Außendurchmesser 27 mm) = 0,31 l/m
½ Zoll Rohr (Außendurchmesser 19 mm) = 0,13 l/m

Eine Warmwasserverteilung mit 15 Metern Länge hat bei Verwendung eines ¾ Zoll Rohrs einen Inhalt von 4,65 Litern und ist damit prüfpflichtig (> 3 Liter).

Ob ein Gebäude der Legionellen-Prüfpflicht unterliegt, legt prinzipiell die Trinkwasserverordnung fest. Hat der Boiler mehr als 400 Liter Speichervolumen oder enthalten die Leitungen mehr als drei Liter Wasser, besteht eine Legionellen-Prüfpflicht. Bestehen Zweifel, wenden Sie sich gern an das zuständige Gesundheitsamt. Dieses entscheidet, ob eine Legionellen-Prüfpflicht besteht.

Ja, die DIN EN ISO 19458:2006-12 „Wasserbeschaffenheit - Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen“ schreibt genau vor, wie die Probenentnahme zu erfolgen hat. Die Norm enthält eine Anleitung zur Planung eines Probenahmeprogramms, zur Vorgehensweise bei Probenahmen für mikrobiologische Analysen und für den Transport, die Handhabung und die Lagerung von Proben bis zum Beginn der Untersuchung.

Insgesamt sind mindestens drei Proben pro Anlage zu entnehmen. Je eine Probe wird in der Warmwasserleitung am Ausgang des Warmwasserspeichers und - bei Zirkulationsleitungen - vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher benötigt. Darüber hinaus wird eine Probe an der am weitesten entfernten Entnahmestelle je Steigstrang entnommen. Bei einem Steigstrang im Gebäude werden deshalb drei Proben für die Legionellenprüfung benötigt. Jeder weitere Steigstrang erhöht die Anzahl um eine zusätzliche Probe.

Nein. Nur akkreditierte Stellen dürfen Wasserproben für die Legionellenprüfung nach den Vorgaben der DIN EN ISO 19458:2006-12 entnehmen. Für die Entnahme und den Umgang mit Wasserproben gelten bestimmte Vorgaben. So müssen an mindestens drei Stellen im Gebäude Proben des Trinkwassers entnommen werden. Dabei sind wiederum Vorschriften zur Festlegung der Entnahmestellen, den Transport und der Temperatur zu beachten. Sie sehen: Probeentnahmen sind ein Job für Spezialist:innen.

Wir unterstützen Sie als Vermieter:in und Verwalter:in gern und sorgen dafür, dass Ihre Bewohner:innen gemäß den gesetzlichen Vorgaben vor gesundheitlichen Gefahren durch Legionellen geschützt werden. Gleichzeitig mindern wir Ihr Haftungsrisiko.

Ja, bestenfalls werden die Hähne abgeflammt, das heißt mit einer offenen Flamme aus einem mobilen Brenner desinfiziert. Geht das nicht, weil die Entnahmestellen Kunststoffe enthalten, kann die Entnahmestelle auch mit einem Desinfektionsspray keimfrei gemacht werden. Das Abflammen ist am effektivsten. Probenehmer:innen können beide Methoden anwenden.

Ja. Probeentnahmen müssen an allen Stellen der Trinkwasserversorgung am selben Tage durchgeführt werden. Nur so ergibt sich ein passendes Gesamtbild. An unterschiedlichen Tagen genommene Proben sind unzulässig.

Zunächst ist zu prüfen, ob alle erforderlichen Entnahmestellen für die Probenentnahmen vorhanden sind. Es müssen so genannte Probenahmeventile am Austritt und Zirkulationseintritt des Warmwasserspeichers eingebaut sein. Wenn Entnahmestellen fehlen, sind diese noch nachzurüsten. Fragen Sie in solchen Fällen gern bei Ihrem Sanitärinstallateur oder Ihrer Sanitärinstallateurin nach.

Nein. Im Gegensatz zur orientierenden Untersuchung handelt es sich bei der Schaffung der Entnahmestellen und der Liegenschaftsbegehung um einmalige Leistungen, die nicht umlagefähig sind.

Ja, wenn wenigstens eine Wohnung innerhalb der Eigentümergemeinschaft vermietet ist. Die Legionellenprüfung ist dann von der Eigentümergemeinschaft zu beauftragen, weil die Warmwasserversorgungsleitungen typischerweise zum Gemeinschaftseigentum gehören. Ist keine Wohnung vermietet, kann auf die Legionellenprüfung verzichtet werden.

Ja. Der oder die Gebäude- bzw. Wohnungseigentümer:in ist für die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers verantwortlich und in der Pflicht, eine Legionellenprüfung durchführen zu lassen. Mieter:innen haben das Recht auf qualitativ gutes, sauberes und Legionellen freies Wasser. Mieter:innen können von ihren Vermieter:innen das Prüfergebnis der Trinkwasseruntersuchung einfordern.

Ja. Eine in der Warmwasserversorgung eingebaute Legionellenschaltung, die zu bestimmten Zeiten das Wasser stark erhitzt, dient der Prophylaxe und ersetzt deshalb die vorgeschriebene Legionellenprüfung nicht.

In der Trinkwasser-Verordnung ist der Wert, ab den technischen Maßnahmen zur Legionellen-Vernichtung eingeleitet werden müssen, auf 101 KBE je 100 Milliliter Wasser festgelegt worden. KBE bedeutet Koloniebildende Einheiten. Bei Legionellenbefall bilden sich im Labor auf der Oberfläche des Kulturmediums in Petrischalen zählbare Kolonien.

Bei Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes von > 100 KBE je 100 ml werden unverzüglich vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Der Gesetzgeber fordert von Betreiber:innen einer Anlage in solchen Fällen zunächst folgende Maßnahmen:

  • Durchführung einer Gefährdungsanalyse
  • Durchführung einer weitergehenden Untersuchung

Der notwendige Handlungsbedarf zur Legionellenbeseitigung ergibt sich schließlich aus dem Ergebnis dieser beiden Maßnahmen. Bei starkem Befall kann die Nutzung der Anlage aber auch umgehend einschränkt oder komplett gesperrt werden. Die weitergehende Untersuchung sowie die Gefährdungsanalyse werden auch von den Stadtwerken Hamm durchgeführt. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen, die Legionellen in Ihrem Gebäude zu beseitigen.

Ja, Eigentümer:innen sind verpflichtet, Mieter:innen über die Ergebnisse der orientierenden Untersuchung zu informieren. Diese Pflicht kann mit einem Aushang des Prüfergebnisses im Treppenhaus erfüllt werden. Ein eigenes Anschreiben an einzelne Mieter:innen ist nicht vorgeschrieben.

Das Ergebnis ist auf einen Zeitraum von 10 Jahren zu archivieren. Dies wird von den Stadtwerken Hamm gewährleistet und übernommen.

Bei Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung müssen Anlagenbetreiber:innen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro rechnen - so lautet der aktuelle Verordnungstext. Praktische Erfahrungen über die tatsächlich erhobenen Bußgelder gibt es derzeit noch nicht. Sollten Menschen zu Schaden kommen, ist zudem mit erheblichen Haftungsansprüchen zu rechnen.

Koloniezahl 22 °C in 1 ml TrinkwV 2001 (2018) §15 (1c)
Koloniezahl 36 °C in 1 ml TrinkwV 2001 (2018) §15 (1c)
Coliforme Bakterien in 100 ml DIN EN ISO 9308-1 K12:2017-09
Escherichia Coli in 100 ml DIN EN ISO 9308-1 K12:2017-09
Enterokokken in 100 ml DIN EN ISO 7899-2 K15:2000-11
Pseudomonas aeruginosa in 100 ml DIN EN 16266:2008-05

 

Blei mg/l DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Kupfer mg/l DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Eisen mg/l DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Nickel mg/l DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Zink mg/l DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Zinn mg/l DIN EN ISO 17294-2:2017-01

 

Parameter Hausbrunnenbeprobung

Coliforme Bakterien in 100 ml DIN EN ISO 9308-1 K12:2017-09
Escherichia Coli in 100 ml  DIN EN ISO 9308-1 K12:2017-09
Enterokokken in 100 ml  DIN EN ISO 7899-2 K15:2000-11
Koloniezahl 22 °C in 1 ml  TrinkwV 2001 (2018) §15 (1c)
Koloniezahl 36 °C in 1 ml  TrinkwV 2001 (2018) §15 (1c)
pH-Wert  DIN EN ISO 10523 C5:2012-04
Leitfähigkeit 25°C Mikro-Siemens/cm  DIN EN 27888 C8:1993-11
Trübung  DIN EN ISO 7027 C2:2000-04
Färbung 1/m  DIN EN ISO 7887 C1:2012-04
Geruch DIN EN 1622 B3:2006-10(AnhC)
Ammonium mg/l  DIN 38406 E5:1983-10
Oxidierbarkeit mg/l  DIN EN ISO 8467 H5:1995-05
Chlorid mg/l  DIN EN ISO 10304-1 D20:2009-07
Nitrat mg/l  DIN EN ISO 10304-1 D20:2009-07
Nitrit mg/l  DIN EN ISO 26777 D10:1993-04
Eisen mg/l  DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Mangan mg/l  DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Calcium mg/l  DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Kalium mg/l  DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Magnesium mg/l  DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Natrium mg/l DIN EN ISO 17294-2:2017-01
Härte, gesamt °dH