Verbrauchsabrechnung

1. Unterjährige Abrechnung Strom für die Grundversorgung

1.1. Der Stromverbrauch wird in der Regel rollierend für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr). 

1.2 Wünscht der Kunde eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung (unterjährige Abrechnung) gelten die nachfolgenden Bedingungen: 

1.2.1 Eine monatliche Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Eine vierteljährliche Abrechnung kann immer nur zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Kalenderjahres aufgenommen werden. Eine halbjährliche Abrechnung kann immer nur zum 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres aufgenommen werden.  

1.2.2 Der Kunde hat seinen Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung den Stadtwerken Hamm GmbH in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangstermin mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben: 

  • Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Adresse, Vertragskontonummer) 
  • Zählernummer, Anlagenadresse 
  • falls der Messstellenbetrieb und/oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse)
  • der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung 
  • das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung 

1.2.3 Die Stadtwerke Hamm GmbH bestätigen dem Kunden in Textform das Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden. 

1.2.4 Der Kunde kann die unterjährige Abrechnung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigen. Erstmals ist die Kündigung nach Ablauf eines Jahres zulässig. Die Stadtwerke Hamm GmbH weisen hierauf in ihrer Bestätigung gem. Ziffer 1.2.3 gesondert hin.

1.2.5 Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält der Kunde von den Stadtwerken Hamm GmbH eine Abrechnung für den bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchten Strom. Der Kunde oder sein Messdienstleister übermittelt dazu den Zählerstand des letzten Tages des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die Stadtwerke Hamm GmbH; andernfalls sind die Stadtwerke Hamm GmbH zur Verbrauchsschätzung nach § 11 Abs. 3 StromGVV berechtigt. 

1.2.6 Mit der Abrechnung nach Ziffer 1.2.5 teilen die Stadtwerke Hamm GmbH die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer monatlichen Abrechnung werden keine Abschlagsbeträge erhoben. 

1.2.7 Zur unterjährigen Abrechnung wird die Messeinrichtung vom Kunden selbst oder seinem Messdienstleister abgelesen. Der Kunde oder sein Messdienstleister teilen den Stadtwerken Hamm GmbH den abgelesenen Zählerstand in Textform unter Angabe des Ablesedatums wie folgt mit: 

  • Bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats, 
  • bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 3. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats,
  • bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand am letzten Tag des 6. Abrechnungsmonats bis spätestens zum 3. Werktag des Folgemonats.

Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder bundesweite gesetzliche Feiertage sind. 

1.2.8 Wenn der Kunde oder sein Messdienstleister die Ablesung nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 1.2.7 vornimmt und mitteilt, sind die Stadtwerke Hamm GmbH zur Schätzung des Verbrauchs auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechtigt. 

1.2.9 Die Übersendung der unterjährigen Abrechnung erfolgt per Post, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Die für die Erstellung und Versendung der unterjährigen Rechnungen entstehenden Kosten sind vom Kunden je Rechnung in Höhe von 12,00 € (netto) zu tragen.

Unterjährige Verbrauchsabrechnung Strom und Erdgas für Sondervertragskunden

Der Kunde wird in der Regel rollierend  für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr).

Wünscht der Kunde eine unterjährige Abrechnung, so hat er dies schriftlich zu beantragen und es gelten die nachfolgend aufgeführten Preise für zusätzliche Messungen und Abrechnungen zzgl. des gemäß Liefervertrages vereinbarten Grundpreises.

Preise für zusätzliche Messung und Abrechnung

MediumStromErdgas

jährliche

Messung und Abrechnung

(= 1 Verbrauchsabrechnung pro Jahr)

--

halbjährliche

Messung und Abrechnung

(= 2 Verbrauchsabrechnungen pro Jahr)

15,50 €/a15,50 €/a

vierteljährliche

Messung und Abrechnung

(= 4 Verbrauchsabrechnungen pro Jahr)

46,50 €/a46,50 €/a

monatliche

Messung und Abrechnung

(= 12 Verbrauchsabrechnungen pro Jahr)

170,50 €/a170,50 €/a

Die oben genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (zzt. 19%).

Eine monatliche Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Eine vierteljährliche Abrechnung kann immer nur zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Kalenderjahres aufgenommen werden. Eine halbjährliche Abrechnung kann immer nur zum 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres aufgenommen werden.

Bei einer Umstellung auf eine unterjährige Abrechnung im laufenden Vertragsverhältnis, erhält der Kunde von den Stadtwerke Hamm GmbH eine Abrechnung für den bis zum Beginn der unterjährigen Abrechnung verbrauchten Strom bzw. Erdgas. Der Kunde übermittelt dazu seinen Zählerstand des letzten Tags des Kalendermonats vor Beginn des Zeitraums der unterjährigen Abrechnung in Textform bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der unterjährigen Abrechnung an die Stadtwerke Hamm GmbH; andernfalls sind die Stadtwerke Hamm GmbH zur Verbrauchsschätzung nach §11 Abs.3 StromGVV bzw. GasGVV berechtigt.

Die Übersendung der unterjährigen Abrechnung erfolgt per Post, soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

Mit der Abrechnung teilen die Stadtwerke Hamm GmbH die zu leistenden Abschlagsbeträge mit. Bei einer monatlichen Abrechnung werden keine Abschlagsbeträge erhoben.